Satzung

 

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     § 1 Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins 

(1) Die Singakademie Dresden (SAD) hat ihren Sitz in Dresden. 

(2) Die SAD führt die Tradition des 1884 gegründeten Dresdner Lehrergesangvereins und des aus ihm hervorgegangenen Beethoven-Chores Dresden fort.

Die SAD gliedert sich in die Chöre:
     - Kinderchor,
     - Großer Chor,
     - Kammerchor,
     - Seniorenchor.

Aufgabe der SAD ist die Pflege von chorsinfonischen und A-cappella-Werken.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeitet die SAD mit Solisten und Orchestern hauptsächlich Sachsens zusammen. An Komponisten können Aufträge vergeben werden.
Eine Zusammenarbeit mit anderen Chorgemeinschaften aus dem In- und Ausland einschließlich Choraustausch wird im Rahmen des jeweiligen Konzertplanes angestrebt. 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

     § 2 Gemeinnützigkeit 

(1) Seine Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(3) Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

     § 3 Mitgliedschaft

Die SAD hat aktive und Ehrenmitglieder. 

(1) Aktive Mitglieder 

a) Die Mitgliedschaft in der SAD steht allen musikalisch interessierten und stimmbegabten Personen offen. 

b) Die Aufnahme in den Großen Chor oder Seniorenchor der SAD erfolgt auf Antrag durch den Vorsitzenden nach einer musikalischen Prüfung durch den Künstlerischen Leiter. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Aufnahme in den Kammerchor der SAD bedarf einer besonderen Eignung und erfolgt durch den Künstlerischen Leiter.
Für den Kinderchor wird die Aufnahme durch dessen Leiter durchgeführt. Bei stimmlicher Eignung und nach Erreichen des entsprechenden Alters können die Mitglieder des Kinderchores in den Großen Chor übernommen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung des Chorausweises bestätigt. 

c) Die aktiven Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde; im Eintrittsjahr ist der anteilige Beitrag für den Rest des Jahres zu entrichten.
Die Beitragszahlung kann vom Vorstand bei berufs-, ausbildungs- und familienbedingter längerer Abwesenheit für deren Dauer ausgesetzt werden.
Im Einzelfall kann der Vorstand bei einer länger andauernden wirtschaftlichen Notlage eines Mitgliedes auf dessen Antrag den Beitrag herabsetzen oder eine Beitragspatenschaft vermitteln. 

d) Die Mitglieder haben wöchentlich mindestens eine Probe und erhalten Stimmbildung entsprechend den Möglichkeiten. Die Teilnahme an den Proben und der Stimmbildung ist verbindlich. Die Arbeit der Chöre wird durch einen monatlichen oder längerfristig geltenden Probenplan und den Jahreskonzertplan dokumentiert. 

e) Für die Konzertteilnahme haben sich die Mitglieder in die ausgelegte Konzertliste zur verbindlichen Mitwirkung entsprechend ihrem Willen zur Teilnahme einzutragen.
Über die Konzertbesetzung entscheidet der Künstlerische Leiter mit dem Vorstand. Sie richtet sich nach Probenbesuch, eventueller Stimmüberprüfung und Beitragszahlung. Die Stimmgruppenvertreter werden zur Entscheidungsfindung herangezogen.
Die Mitwirkung von Chorgästen bedarf neben der Zustimmung des Künstlerischen Leiters der ausdrücklichen Genehmigung durch den Chorvorstand.
Nach Eintragung in die Mitwirkendenliste und Bestätigung durch den Besetzungsplan besteht für die Mitglieder eine Pflicht zur Teilnahme. 

f) Die Mitglieder erhalten leihweise Chorkleidung, welche Eigentum der SAD bleibt. Hierfür ist vom Mitglied eine Einlage in einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe zu leisten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft und nach Rückgabe der Chorkleidung in ordnungsgemäßem Zustand wird diese Einlage unverzinst zurückgezahlt. 

g) Notenmaterial wird von der SAD im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ausgegeben und ist rückgabepflichtig. Werden Noten nicht im angegebenen Zeitraum zurückgegeben, werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Mitglied auferlegt. Der Vorstand kann darüber hinaus die generelle Erhebung von an die SAD zu zahlenden Bußgeldern für verspätete Rückgaben beschließen.

h) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt zum Monatsende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss kann ohne Einhaltung einer Frist bei schweren Verstößen gegen die Satzung, unbegründetem Fernbleiben von den Proben oder mehr als zwölfmonatigem Rückstand der Beitragszahlung erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Mitgliedes. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Legt das Mitglied innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlusses Beschwerde beim Vorstand ein und nimmt der Vorstand den Beschluss nicht zurück, entscheidet die Mitgliederversammlung, welche zum nächstmöglichen Termin vom Vorstand einzuberufen ist. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens; evtl. überzahlte Beiträge werden zurückerstattet. 

(2) Ehrenmitglieder

Die SAD kann in Anerkennung besonderer Verdienste um ihre Arbeit die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Entscheidung wird vom Vorstand getroffen.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Sie können an den Mitgliederversammlungen, zu denen sie gesondert einzuladen sind, mit vollem Stimmrecht teilnehmen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht für Vereinsämter. Der Eintritt bei Konzerten der SAD ist für sie und jeweils eine Begleitperson frei. 

     § 4 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Künstlerische Leiter. 

     § 5 Vorstand 

(1) Zusammensetzung und Aufgaben
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder bei Minderjährigkeit deren rechtlicher Vertreter bestellt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig.

Dem Vorstand gehören an:
     - Vorsitzender,
     - Stellvertretender Vorsitzender,
     - Schatzmeister,
     - Schriftführer,
     - je ein Vertreter der Stimmgruppen Sopran, Alt, Tenor und Bass des Großen Chores,
     - ein Vertreter des Seniorenchores,
     - ein Vertreter des Kinderchores.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand insgesamt leitet die Geschäfte der SAD.
Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er verwaltet das Vereinsvermögen und rechnet zum Ende des Geschäftsjahres ab. 

Durch den Vorstand werden Proben und Konzerte organisiert und durchgeführt. Er entscheidet insbesondere im Einvernehmen mit dem Künstlerischen Leiter über:
     - den Konzertplan,
     - die Verpflichtung des Korrepetitors und der Stimmbildner sowie von Orchestern und Solisten für die Konzerte,
     - die Durchführung von Konzertreisen,
     - den Austausch mit anderen Chören. 

Er entscheidet weiter über Fragen der laufenden Geschäftsführung, insbesondere über organisatorische Richtlinien wie die Handhabung verspäteter Notenrückgaben oder sonstiger Probleme bei der Chordisziplin oder über Altersgrenzen für die Konzertteilnahme.
Die Stimmgruppenvertreter sind für die Ordnung in ihrer Stimmgruppe im Proben- und Konzertraum verantwortlich.
Die Stimmgruppenvertreter nehmen die An- und Abmeldung von Mitgliedern entgegen, aktualisieren die Mitgliederkartei und kontrollieren sowohl die Anwesenheit der Mitglieder als auch die Beitragskassierung.
Sie sollen den aktuellen Stand der Mitgliedschaft durch Stichproben kontrollieren. Die längere Abwesenheit eines Mitgliedes ist dem Vorstand mitzuteilen.
Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auch an SAD-Mitglieder, die nicht im Vorstand sind, delegieren. 

(2) Wahl

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Kandidaturen sind beim Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversamm­lung anzumelden.
Vor Beginn der Wahl wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, der die Wahl durchführt. Dem Wahlausschuss darf kein Kandidat für die Wahl angehören.
Jeder Kandidat stellt sich zu Beginn der Wahl der Mitgliederversammlung vor. 

a) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer

Die Wahl erfolgt geheim und für jede Position in Einzelwahl durch Ankreuzen des Namens auf dem Stimmzettel. Soll der Kandidat nicht gewählt werden, wird der Name nicht angekreuzt oder durchgestrichen. Sonstige Zusätze machen den Stimmzettel ungültig. Kandidieren mehrere Personen für dieselbe Position, ist derjenige Kandidat gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht dies keiner der Kandidaten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden erst-platzierten Kandidaten statt. Im zweiten Wahlgang wie auch bei einer Wahl ohne Gegenkandidatur ist derjenige Kandidat gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereint.
Wahlen für mehrere Positionen können auf einem Sammelstimmzettel durchgeführt werden, wenn keine Gegenkandidaturen vorhanden sind oder keiner der Gegenkandidaten im Falle seiner Nichtwahl für eine andere Position kandidieren möchte. 

b) Stimmgruppenvertreter des Großen Chores

Die Stimmgruppenvertreter werden von den aktiven Mitgliedern der jeweiligen Stimmgruppe Sopran, Alt, Tenor und Bass auf gesondertem Stimmzettel je Stimmgruppe gewählt.  Es finden die Regeln nach § 5 (2) a) Sätze 1 bis 6 Anwendung. Eine Stimmgruppe ist unabhängig von der Anzahl der in der Stimmgruppe anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

c) Vertreter des Kinder- und Seniorenchores

Sie sind in den jeweiligen Teilchören von den dortigen Mitgliedern in offener Wahl für zwei Jahre zu wählen. § 5 (2) Satz 1, 5 und 6 finden keine Anwendung.  Im Kinderchor wird das Wahlrecht von einem Erziehungsberechtigten ausgeübt.
Die Wahlversammlungen des Kinderchores und des Seniorenchores sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, werden Nachwahlen zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung für dieses Vorstandsmandat durchgeführt. Die Nachwahl hat spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes zu erfolgen.
Die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtsperiode des übrigen Vorstandes. 

(3) Vorstandssitzungen; Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Quartal zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schriftführer.
Der Künstlerische Leiter nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
Die Niederschriften über die Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

     § 6 Mitgliederversammlung 

(1) Einberufung und Teilnehmer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alljährlich schriftlich durch Aushang oder in Textform an die Mitglieder mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand kurzfristig einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn eine Nachwahl für den Vorstand zu erfolgen hat oder wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. Der Termin ist durch Aushang oder in Textform an die Mitglieder bekannt zu geben.
Teilnahmeberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, Ehrenmitglieder, Mitglieder des Fördervereins, der Künstlerische Leiter und Gäste. Stimmberechtigt sind die Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht für minderjährige Mitglieder wird von einem Elternteil ausgeübt. 

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
d) die Wahl mindestens eines, nach Möglichkeit von bis zu drei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
e) Wahl des Künstlerischen Leiters,
f) Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Höhe der Einlage für die Chorkleidung,
g) Satzungsänderungen,
h) die Vereinsauflösung. 

(3) Beschlussfassung 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie die Wahl des Künstlerischen Leiters bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. 

     § 7 Künstlerischer Leiter 

(1) Berufung

Der Künstlerische Leiter wird aus dem Kreis der Bewerber durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit zunächst für eine Probezeit gewählt.
Als Maßstab gelten fachliches Können, Bereitschaft zum Führen des Chores entsprechend der Satzung und zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Freistaates Sachsen und der Landeshauptstadt Dresden.
Der Probezeitraum wird vom Vorstand mit dem Künstlerischen Leiter vertraglich vereinbart. Er beträgt drei bis sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit sollen zwei Konzerte liegen. Spätestens zum Ablauf der Probezeit wird der Künstlerische Leiter von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt und vom Vorstand eingestellt. Wird die Kandidatur nicht bestätigt, erfolgt eine erneute Ausschreibung.
Der Leiter des Kinderchores und der des Seniorenchores werden vom Künstlerischen Leiter vorgeschlagen und sind vom Vorstand zu bestätigen. Sie sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Die nachfolgenden Absätze des § 7 gelten für sie in entsprechender Weise. 

(2) Aufgaben

Der Künstlerische Leiter führt die Probenarbeit durch und leitet die Konzerte.
Bei Abwesenheit von mehr als zwei Monaten, bedingt durch Aus- oder Weiterbildung, ist durch den Künstlerischen Leiter eine geeignete Vertretung zu stellen. Sie bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
Bei Verhinderung des Künstlerischen Leiters an der Durchführung einer einzelnen Probe stellt er eine geeignete Vertretung, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Vorstandes bedarf, oder er holt die Probe nach.
In Absprache mit dem Vorstand können unter Anleitung des Künstlerischen Leiters ausgewählte Musikstudenten im Rahmen der normalen Probenarbeit Praktika in der SAD absolvieren.
Der Künstlerische Leiter wählt die Musikstücke zur Einstudierung und zur Erstellung des Konzertplanes mit dem Vorstand aus.
Er führt die Verhandlungen mit dem Korrepetitor, den Orchestern und den Solisten, die dann vom Vorstand vertraglich verpflichtet werden. 

(3) Abberufung und Kündigung

Der Künstlerische Leiter kann abberufen werden. Zur Abberufung des Künstlerischen Leiters muss vom Vorstand ein entsprechender Antrag an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Diese muss dann über die Abberufung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Im Falle der Abberufung durch die Mitgliederversammlung erfolgt schnellstmöglich die Kündigung durch den Vorstand. 

     § 8 Datenschutz 

(1) Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

Folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet:

   - Name, Vorname, Anschrift, Titel
   - Geburtsdatum und Geburtsort
   - Kommunikationsdaten (Telefon- und Telefaxnummern, Mobilfunknummern, E-Mail-Adressen)
   - Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
   - berufliche Qualifikationen
   - Funktion im Verein
   - Stimmgruppe
   - Teilnahme an Proben, Konzerten und Veranstaltungen der Singakademie Dresden

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben. 

(2) Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert. 

(3) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Zugriff und Kenntnis Dritter geschützt. 

(4) Personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an Dachverbände und Bankinstitute weitergegeben werden. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und dass die Daten nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch unverzüglich gelöscht werden und die Löschung dem betroffenen Mitglied auf Anfrage bekannt gegeben wird.

(5) Die Daten verstorbener Mitglieder werden archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.

(6) Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Fristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet. 

     § 9 Auflösung und Zweckänderung 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließen (siehe auch § 6 Abs. 3 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dresden. Der Empfänger des Vermögens hat dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Pflege von chorsinfonischen und A-cappella-Werken zu verwenden. 

Dresden, 28. Mai 2018

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